Ein Gastartikel von Jan B.
(jb) April 2017 – Rettungsmesser im Einsatz bei Feuerwehren und Rettungsdiensten sind seit Jahren bewährt und nicht mehr wegzudenken. Mit der Novellierung des Waffenrechts 2008 hat der Gesetzgeber jedoch eine Menge „Stolpersteine“ eingebaut. Der Autor versucht in diesem Artikel einen kurzen Überblick über häufig verwendete Rettungsmesser und deren rechtliche Einordnung zu geben.
Warum wurde das Waffenrecht verschärft?
In Deutschland war ein Anstieg der Rohheitsdelikte (also Körperverletzungen, Bedrohungen, Nötigungen, Raub, Tötungsdelikte) unter Verwendung von Hieb- und Stichwaffen zu verzeichnen. Durch die Änderung des Waffengesetzes sollte erreicht werden, dass nicht mehr jeder Bürger ein Messer mit sich führen kann und somit zumindest die Taten vermindert werden, bei denen das Messer „zufällig“ in Griffweite war. Uns allen ist klar, dass damit die geplanten Taten nicht verhindert werden, jedoch unter Umständen die, deren Ausgang sich durch das „zufällige“ Mitführen von Messern verschlimmert wurde.
Welche Messer dürfen geführt werden?
Dazu ist es wichtig, zunächst einmal die Begrifflichkeiten zu definieren. Unter „Führen“ versteht der Gesetzgeber dass mit sich führen mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit. Das bedeutet, dass ich das Messer nicht nur dabei habe, sondern auch unvermittelt dieses in meine Hände nehmen kann. Ein klassisches Beispiel ist die Mitnahme des Messers in einem Gürtelholster.
Im Gegensatz zum „Führen“ bezeichnet der Begriff des „Besitzen“, dass ich die tatsächliche Sachherrschaft über das Messer ausübe. Dies bedeutet, ich weiß wo sich das Messer befindet, kann aber nur mit Verzögerung darüber verfügen. Ein Beispiel hierfür wäre das im Koffer befindliche Messer.
Schaut man in § 42a WaffG, so ist hier eine ganze Reihe von Messern aufgeführt, welche nicht geführt werden dürfen. Im einzelnen sind das die folgenden:
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Anscheinswaffen können wir für den Bereich des Rettungs- und Feuerwehrwesens ausblenden, Hieb und Stoßwaffen sind definitionsgemäß „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“ und scheiden somit ebenfalls aus. Interessant wird hier lediglich Punkt 3, da diese Definition auf die meisten Rettungsmesser zutrifft.
Abb. 1: Rettungsmesser der Firma „GLAS MASTER“
Gut zu erkennen ist hier auf der Rückseite der Klinge der hervortretende Dorn, um das Messer bequem mit einer Hand öffnen zu können. Das, was für den Rettungseinsatz sinnvoll und geradezu zwingend notwendig erscheint, hat der Gesetzgeber als Charakteristikum zum Verbot des Führens auserkoren. Begehen wir nun automatisch eine Straftat, wenn wir das früher zulässige Rettungsmesser nun im Einsatz benutzen?
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es durchaus Einhandmesser gibt, die zum Beispiel für die Ausübung einiger Berufe erforderlich sind. Daher hat er in § 42a (2) eingefügt, dass Absatz 1 nicht gilt „(…) sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.“.
Berechtigtes Interesse
Dieses „berechtigte Interesse“ ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Durch entsprechende Rechtsprechung wurde inzwischen festgestellt, dass u.a. der Weg eines Dachdeckers zur Arbeitsstätte und zurück nach Hause ihn dazu berechtigt, sein Cuttermesser (Einhandmesser) mit sich zu führen. Der kurze Abstecher zur Tankstelle um ein „Feierabendbierchen“ einzukaufen, widerspricht diesem Zweck jedoch wieder und stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar. Ähnlich ist diese Situation im Bereich der Feuerwehr zu sehen. Das Mitführen im Dienst sollte rechtlich gedeckt sein, der Einsatz im Rahmen von Rettungsarbeiten ebenso. Strittig wäre hier der Weg eines freiwilligen Feuerwehrmannes vom Gerätehaus nach Hause insofern, da er das Rettungsmesser bequem im Gerätehaus bei seiner Einsatzschutzkleidung lagern kann. Diese benötigt er im Einsatzfall eh und er kann dann ggf. das dort befindliche Rettungsmesser an sich nehmen und zum Einsatz bringen.
Verbotene Gegenstände
Unabhängig von den bereits vorgestellten Bestimmungen des § 42a WaffG gibt es weitere Messer, deren Besitz bereits verboten ist. Somit ist das Führen erst recht nicht zulässig.
Hierbei führt die Anlage 1 Abschnitt 2 zum WaffG die folgenden Messer an:
ohne Abb.: Springmesser
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
Diese Form wird sicherlich auch eher weniger im Einsatz zu finden sein und kann daher bei der Betrachtung vernachlässigt werden.
Abb.3: Rettungsmesser in Form eines Fallmessers
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
Die o.g. Definition trifft hier unumwunden zu. Weitere Ausnahmen sind so nicht zu finden. Trotzdem wird dieses Messer weiterhin in Deutschland verkauft und im Einsatzdienst genutzt. Hierfür gibt es allerdings eine Ausnahme, nämlich durch Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes.
Der Unterschied liegt hier im Detail, das BKA hat das „Rettungsmesser“ aufgrund seiner Form und Zweckbestimmung nicht als „Messer“, sondern als „Werkzeug“ deklariert, womit es nicht mehr dem Waffengesetz unterliegt. Unbedingt zu beachten sind jedoch die im Bescheid genannten Voraussetzungen:
- einen nahezu geraden, durchgehenden Rücken hat,
- sich zur Schneide hin verjüngt,
- anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist,
- im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide hat,
- eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und
- im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, verliert die Ausnahmegenehmigung ihre Gültigkeit und es muss eine erneute Prüfung anhand des Waffengesetzes erfolgen.
ohne Abb.: Faustmesser
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
Auch diese Variante ist im Einsatzdienst nicht (mehr) zu finden.
ohne Abb.: Butterflymesser
2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
Was früher zur „Standardausstattung“ eines Jugendlichen gehörte, weil es praktisch war und der „künstlerische Umgang“ damit einiges an Geschicklichkeit abforderte, ist inzwischen auch als verbotener Gegenstand klassifiziert worden und somit verboten.
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- – höchstens 8,5 cm lang ist und
- – nicht zweiseitig geschliffen ist
Gängige Rettungsmesser
Abb.6.: Einhandmesser der Marke Pomex
Auch bei diesem Einhandmesser, gut erkennbar durch den am Rücken der Klinge seitlich angebrachten Dorn, gilt zunächst das Verbot des Führens gem. § 42a (1) WaffG. Eine Ausnahme ist im Einzelfall gem. § 42a (3) WaffG zu begründen (Berufsausübung).
Taschenmesser und Multitool
Abb.7: Schweizer Armeemesser („Taschenmesser“)
Hierbei handelt es sich vielleicht nicht klassisch um ein sogenanntes Rettungsmesser, jedoch wird es oftmals als nützlicher Begleiter für alle möglichen anfallenden handwerklichen Tätigkeiten genutzt.
Abb. 8: Multi-Tool
Ein weiteres Beispiel der häufig mitgeführten „universellen Helferlein“ stellen die Tools z.B. der Firma Leatherman u.a. dar. Keine der benannten Kriterien treffen auf diese Tools zu, somit ist ein Besitzen und Führen unproblematisch.
Ein Verbot des Führens gem. § 42a (1) WaffG scheidet bereits aus, da keine der dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Somit kann das Taschenmesser weiterhin besessen und geführt werden.
Mit dem Taschenmesser zum Volksfest?
Aber Obacht, nur weil ein Messer kein verbotener Gegenstand ist und nicht dem Verbot des Führens gem. § 42a (1) WaffG nicht unterliegt, bedeutet nicht, dass man es überall mit hinnehmen darf. Hier lohnt sich ein Blick in § 42 WaffG. Dieser bestimmt nämlich ergänzend, dass
Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
Hierbei ist zu beachten, dass nun wiederum auch die Rettungsmesser und Taschenmesser unter Umständen auch von diesem Verbot betroffen sein können. Denn nun geht es nicht nur um Waffen und Messer, sondern auch um
tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Lediglich das durch Feststellungsbescheid des BKA in Abb.3 benannte Rettungsmesser (Werkzeug) dürfte nach einschlägiger Meinung hier weiterhin befreit bleiben.
Nichtsdestotrotz ist aus Sicht der Verfassers dringend davon abzuraten. Auch wenn es im Einzelfall nach rechtlicher Prüfung vermutlich zugunsten des Werkzeugbesitzers ausfallen dürfte, zunächst einmal hat man den Ärger.
Abschlussempfehlung
Rettungsmesser haben ohne Zweifel ihren Sinn und Zweck im Bereich des modernen Rettungsdienstes und der Feuerwehr. Ich persönlich kann nur dringend dazu raten, diese Messer auch nur im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit mit sich zu führen und einzusetzen. Auch und gerade das Mitführen im privaten Pkw ist durch die Ausnahmen des Waffengesetzes und die aktuelle Rechtsprechung nicht gedeckt und kann unangenehme Folgen haben.
[März 2023 – Ergänzung der Redaktion:]
Es gibt weitere (Rettungs)Messer, für die es einen Feststellungsbescheid vom BKA gibt.
Link zur Liste der Feststellungsbescheide Messer vom BKA
Abschließend sei noch erwähnt, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt und lediglich der Information dient!
Wer sich unsicher ist, sollte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu Rate ziehen!